Kennzeichnung

Verpflichtende und freiwillige Kennzeichnungen

In Österreich gibt es ein einheitliches Kennzeichnungssystem, welches als Reaktion auf BSE-Fälle veranlasst wurde. Aufbauend auf dem gesetzlichen Mindestmaß der Rindfleischkennzeichnung besteht auch die Möglichkeit, zusätzliche Angaben auszuweisen.

Seit 1998 gibt es in Österreich ein einheitliches Kennzeichnungssystem, welches damals vom Rat der Europäischen Kommission als Reaktion auf BSE-Fälle veranlasst wurde. Die zentrale Rinderdatenbank der AMA, welche 1998 eingerichtet wurde, erfasst alle Rinder Österreichs und macht jede Phase der Produktion transparent, wodurch sie die Grundlage für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit darstellt. Innerhalb der ersten Woche nach der Geburt erhalten die Kälber zwei registrierte Ohrmarken, wodurch sie in der Rinderdatenbank der AMA erfasst werden. Die verpflichtende Rindfleischkennzeichnung trat am 1. September 2000 in Kraft, ist in allen Vermarktungsstufen nachvollziehbar durchzuführen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Identifikationsnummer (Ohrmarke) des Tieres (Angabe lautet z. B.: AT 123 456 789)
  • Zulassungsnummern des Schlacht- und Zerlegungsbetriebes (Angabe lautet z. B.: Geschlachtet in Österreich, N12 305; Zerlegt in Österreich, N1 105)
  • Staat der Geburt/Mast/Schlachtung/Zerlegung (Angabe lautet z. B.: Herkunft Österreich oder Geboren, gemästet, geschlachtet, zerlegt in Österreich)

Aufbauend auf dem gesetzlichen Mindestmaß der Rindfleischkennzeichnung gibt es auch die Möglichkeit, zusätzliche Angaben gegenüber den Konsumenten zu machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Betrieb an einem freiwilligen Kennzeichnungssystem teilnimmt. Aktuell sind in Österreich zwei solcher System zur Rindfleischkennzeichnung zugelassen: das „bos“-System (Etikettierungssystem der AMA) und das „VUQS-R“-System (Etikettierungssystem des Vereines zur Ursprungs- und Qualitätssicherung). Ist man Teil davon, müssen mehr Kontrollen auf den Betrieben durchgeführt und zahlreiche zusätzliche Vorgaben erfüllt werden. Die ergänzenden freiwilligen Angaben auf der Produktverpackung sind z. B. folgende:

  • Fleischkategorie (z. B. Ochs, Kalbin, Jungstier usw.)
  • Region innerhalb des Staates
  • Name des Betriebs
  • Qualitäts- und Markenprogramme (z. B. AMA-Gütesiegel)
  • Produktionsweise (z. B. Weidehaltung)
  • Fleischqualität (z. B. Tieralter, Reifungsdauer usw.)

Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist EU-weit auf allen amtlich geprüften Schlachtkörpern anzubringen und gibt Auskunft über die Unbedenklichkeit des Fleisches für den Verzehr und die Einhaltung der EU-Richtlinien. Nach der Schlachtung wird am Ende der Schlachtkörperuntersuchung durch den Veterinär mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen das Fleisch zum Verkauf freigegeben. Dieses Genusstauglichkeitskennzeichen wird auch auf allen übrigen tierischen Erzeugnissen bzw. auf den Verpackungen von Lebensmittelunternehmen angebracht.

Die zwei Buchstaben geben Auskunft über das Land (z. B. AT steht für Österreich) in dem das Produkt verpackt wurde, die ersten beiden Ziffern in der zweiten Zeile geben das Bundesland an, geordnet nach dem Alphabet, die drei darauffolgenden Zahlen bilden die Zulassungsnummer des Verpackungsbetriebs. In der dritten Zeile steht das Kürzel EG für Europäische Gemeinschaft. Über die Herkunft des Fleisches selbst sagt das Zeichen nichts aus. Die Kennzeichnung ist nicht primär für den Endverbraucher, sondern für die Überwachungsbehörden und Handelspartner gedacht. Aus dem Kennzeichen sind nur Rückschlüsse auf den Herstellungsbetrieb möglich, nicht aber etwa auf die Herkunft der Rohstoffe.

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