Kennzeichnung
Verpflichtende und freiwillige Kennzeichnungen
Die Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen ist geregelt durch Verordnungen auf Bundes-, aber auch EU-Ebene. Seit 2015 gilt zwar die verpflichtende EU-einheitliche Herkunftskennzeichnung für Fleisch, jedoch nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse.
© pixabay Bei Wurstprodukten ist die mengenmäßige Zutatenangabe als Quantitative Inhaltsstoffdeklaration (QUID) verpflichtend. Die Deklaration muss die Zutatenmenge zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung wiedergeben. Werden bei einem Produkt mehrere Fleischarten zur Herstellung herangezogen, sind diese als anteiliger Prozentsatz auf der Verpackung anzuführen. Wird eine Zutat besonders hervorgehoben, z.B. durch Worte, Bilder usw., dann ist ihr prozentueller Gehalt ebenso in der Zutatenliste anzuführen. Die Reihenfolge derer beginnt mit der am größten anteiligen Zutat und wird absteigend fortgesetzt.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist EU-weit auf allen amtlich geprüften Schlachtkörpern anzuführen und gibt Auskunft über die Unbedenklichkeit des Fleisches für den Verzehr und der Entsprechung der EU-Richtlinien. Nach der Schlachtung wird bei der Schlachtkörper-Beschau mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen das Fleisch zum Verkauf freigegeben. Das Identitätskennzeichen wird auf alle übrigen tierischen Erzeugnisse bzw. auf deren Verpackungen von Lebensmittelunternehmen angebracht.
Die zwei Buchstaben geben Auskunft über das Land (z.B. AT steht für Österreich) in dem das Produkt verpackt wurde, die darauffolgenden fünf Zahlen in der zweiten Zeile bilden die Zulassungsnummer des Verpackungsbetriebs und in der dritten Zeile steht das Kürzel EG für Europäische Gemeinschaft. Über die Herkunft des Fleisches selbst, sagt das Zeichen nichts aus.
© Igor Dudchak/stock.adobe.com