Kennzeichnung

Verpflichtende und freiwillige Eier-Kennzeichnungen

Bei der Kennzeichnung von Eiern kann man zwischen der verpflichtenden und der freiwilligen Kennzeichnung unterscheiden. Außerdem gibt es das Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen, welches EU-weit vorgeschrieben ist.

Verpflichtende Ei-Kennzeichnung

Auf rohen Eiern, welche im Handel angeboten werden, ist die Einzel-Ei-Kennzeichnung auf der Schale vorgeschrieben. 2004 wurde dieses System von der EU zur einheitlichen Kennzeichnung eingeführt. Dieser Zahlen- und Buchstabencode informiert über die Haltungsform, das Herkunftsland und die Nummer des landwirtschaftlichen Betriebes. Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann ebenfalls angegeben werden, ist allerdings nicht verpflichtend.

Die erste Ziffer gibt die Haltungsform an, 0 steht für Biohaltung, 1 für Freiland-, 2 für Boden- und 3 für Käfighaltung. Darauf folgen zwei Buchstaben, welche die Herkunft sichtbar machen: AT steht für Österreich, DE für Deutschland oder NL für die Niederlande. Die nachfolgenden Ziffern sind die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die eine Rückverfolgung bis zum Erzeuger gewährleistet. In der zweiten Zeile wird das Mindesthaltbarkeitsdatum ausgewiesen.

In der Webseite der Eierdatenbank kann der Konsument mittels Eingabe der Stempelung des Eies dessen Herkunft erfahren.

Die Verpackungen der Eier müssen sowohl nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts, als auch nach jenen der Vermarktungsnormen gekennzeichnet werden.

  • Handelsübliche Bezeichnung (z. B. gekochte Eier)
  • Name und Anschrift des Erzeugungs- oder Verpackungsbetriebes
  • Kennnummer der Packstelle
  • Güteklasse (z. B.: Güteklasse A)
  • Gewichtsklasse (z. B. M – mittel)
  • Enthaltene Stückzahl
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Verbraucherhinweise (z. B. Nach Kauf bei Kühlschranktemperatur lagern)
  • Art der Tierhaltung (z. B. Eier aus Freilandhaltung)
  • Erklärung des Erzeugercodes

Gekochte Eier gelten als Eiprodukte, da sie gekocht sind und dieser Prozess als Verarbeitungsschritt betrachtet wird. Aus diesem Grund sind sie auch, sofern sie als verpackte Lebensmittel im Handel erwerblich sind, nach den Richtlinien der Lebensmittelinformationsverordnung zu kennzeichnen. Die Verpackung muss zusätzlich zur verpflichtenden Ei-Kennzeichnung auch noch Angaben machen zur Kennzeichnung der Farbstoffe, sofern es sich um gefärbte Ostereier handelt. Zu der Haltungsform müssen bei Eierzeugnissen keine Angaben gemacht werden, die Kennzeichnung findet auf freiwilliger Basis statt. Anders ist dies hingegen bei rohen Eiern, wo die Einzel-Ei-Kennzeichnung verpflichtend ist.

Die Einzel-Ei-Kennzeichnung ist bei allen Betrieben durchzuführen, welche mehr als 350 Legehennen am Betrieb halten oder die Eier auf Wochenmärkten, an Großhändler verkauft werden. Bei Lose-Verkauf (z. B. auf Märkten) sind die Informationen zu Güte- und Gewichtsklasse, Haltungsart, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Erklärung des Erzeugercodes sichtbar anzugeben.

Freiwillige Ei-Kennzeichnung

Zusätzlich zu diesem gesetzlichen Mindestmaß gibt es freiwillige Ei-Kennzeichnungssysteme, welche in Österreich von allen maßgeblichen Handelsketten unterstützt werden.

Ein bekanntes System ist jenes der AMA Marketing GesmbH. Nur wenn ein Betrieb an einem freiwilligen Kennzeichnungssystem teilnimmt und nach deren Richtlinien wirtschaftet, darf bzw. muss er weitere Angaben an der Produktverpackung ausweisen und sich zusätzlichen Kontrollen der freiwilligen Systeme unterziehen. Die ergänzenden freiwilligen Angaben auf der Produktverpackung sind nach beispielsweise folgende:

  • Angaben zur Fütterung der Legehennen
  • Herkunft der Eier
  • Stammen die Eier von Legehennen aus ausgestalteten Käfigen, kann dies angegeben werden (z.B. ausgestalteter Käfig)
  • Angaben zum Legedatum können gemacht werden

Darüber hinaus kann auf der Packung mit den Worten „Extra“ bzw. „Extra frisch“ darauf hingewiesen werden, dass das Legedatum innerhalb der letzten neun Tage war (z.B. Legedatum: 01.04., „Extra“ bis zum 10.04.). Um die Eier so deklarieren zu können, muss die Luftkammerhöhe max. 4mm betragen, die Sortierung, Kennzeichnung und Verpackung innerhalb der ersten vier Tage nach dem Legen erfolgen und die Abgabe an den Endkonsumenten innerhalb von neun Tagen ab dem Legedatum. Um dies belegen zu können, muss das Legedatum auf der Verpackung angeschrieben sein.

Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist EU-weit auf allen amtlich geprüften Schlachtkörpern anzuführen, das Identitätskennzeichen auf allen übrigen tierischen Erzeugnissen.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen ist EU-weit auf allen amtlich geprüften Schlachtkörpern anzuführen und gibt Auskunft über die Unbedenklichkeit des Fleisches für den Verzehr und der Entsprechung der EU-Richtlinien. Das Genusstauglichkeitskennzeichen dient der kennzeichnenden Freigabe von Fleisch nach der Schlachtung, das Identitätskennzeichen wird auf alle übrigen tierischen Erzeugnissen wie z. B. Eier angebracht.

Die zwei Buchstaben geben Auskunft über das Land (z. B. AT steht für Österreich) in dem das Produkt verpackt wurde, die ersten beiden Ziffern in der zweiten Zeile geben das Bundesland an, geordnet nach dem Alphabet, die drei darauffolgenden Zahlen bilden die Zulassungsnummer des Verpackungsbetriebs. In der dritten Zeile steht das Kürzel EG für Europäische Gemeinschaft. Über die Herkunft der Eier selbst, sagt das Zeichen nichts aus.

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